MdL Torsten Koplin stellt Strafanzeige gegen rechtsextreme NPD

PressemeldungenTorsten Koplin

Der Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Torsten Koplin, hat heute Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gestellt. Sie richtet sich gegen alle Personen der NPD, die für die Wahlkampfplakate mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen“ im Sinne des Presserechts sowie für das Aufhängen dieser Plakate im Landkreis Uecker-Randow und andernorts verantwortlich sind.

Als Anlage sende ich Ihnen den Wortlaut der Strafanzeige.

Anlage

Staatsanwaltschaft Neubrandenburg

Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg

 

                                                                                                    

 

 

 

17. September 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit erstatte ich, Torsten Koplin, geboren am 27. Juli 1962, wohnhaft Am Gutshof 25 in 17217 Alt Rehse,

 

Strafanzeige

 

gegen alle Personen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), die für die Wahlkampfplakate mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen“ im Sinne des Presserechts sowie für das Aufhängen dieser Wahlkampfplakate in den Landkreisen Uecker-Randow, Mecklenburg-Strelitz und ggf. anderenorts Verantwortung zeichnen,

 

wegen des Verdachts der Volksverhetzung sowie aus allen sonstigen Rechtsgründen und stelle, soweit erforderlich, Strafantrag.

Begründung:

Die NPD ließ in den ersten Wochen des September 2009 im Landkreis Uecker-Randow und im Landkreis Mecklenburg-Strelitz Wahlplakate mit dem Slogan „Polen-Invasion stoppen“ aufhängen. Die entsprechende Auseinandersetzung im Landkreis Uecker-Randow wird als bekannt vorausgesetzt.

Nach meiner Einschätzung ist der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllt. Wer polnische Mitbürger mit Invasoren gleichsetzt, macht sich strafbar und kann sich nicht auf das hohe Gut Meinungsfreiheit berufen.

Mit dem Slogan „Polen-Invasion stoppen“ wird suggeriert, es würde quasi ein feindlicher Einmarsch polnischer Staatsbürger stattfinden, der unter allen Umständen zu stoppen sei. Durch die massive Verbreitung der einschlägigen Plakate gerade im grenznahen Raum zu Polen wird auch der öffentliche Friede gestört.

Diese Parole ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, es wird zu Hass gegen in den Landkreisen Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz lebende Polen aufgestachelt und darüber hinaus deren Menschenwürde angegriffen, da polnische Bürger durch die Gleichsetzung mit Invasoren beschimpft und verleumdet werden.

Invasoren werden nach allgemeinem Sprachgebrauch als im Krieg einfallende Truppen auf ein bestimmtes Gebiet verstanden. Wenn die „Invasion“ gestoppt werden soll, ist dies die Aufforderung, polnische Bürger, auch mit Gewalt, aus Deutschland zu vertreiben, da ein Stoppen auch immer ein aktives Handeln erfordert. Da inzwischen eine Vielzahl von polnischen Bürgern gerade im Landkreis Uecker-Randow ihren Wohnsitz hat, wird hier zu Hass gegen Teile der Bevölkerung oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufgerufen. In dem diese polnischen Bürger mit einer Invasion in Verbindung gebracht werden, werden sie  ferner auch beschimpft und verleumdet.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind durch die Aufforderung zu einem aktiven Handeln überschritten. Es wird hingewiesen auf die einschlägigen Entscheidungen BGH, Urteil vom 24. August 1977, 3 StR 229/77; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981, 3 StR 440/80; OLG Zweibrücken, NStZ 94, 491.

Im Hinblick auf die historische Verantwortung der Deutschen, insbesondere zum polnischen Nachbarn, ist eine derartige Losung für mich unerträglich. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich sowohl auf die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 130 StGB Ende der 50iger Jahre als Reaktion des Gesetzgebers auf eine Welle von antisemitischen und nazistischen Ausschreitungen als auch auf den neuen Art. 18a Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern hinweisen. Nach dessen Absatz 2 sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger Mecklenburg-Vorpommerns zu stören und insbesondere darauf gerichtet sind, rassistisches oder anderes extremistisches Gedankengut zu verbreiten, verfassungswidrig. Auch wenn die Staatsanwaltschaft vornämlich Bundesrecht zu beachten und anzuwenden hat, kommt dieser Staatszielbestimmung des Landes Mecklenburg-Vorpommern insofern Bedeutung zu, als dass sich aus Art. 18a Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern, die mit grundgesetzlichen Regelungen korrespondiert, darüber hinaus besondere Handlungspflichten für alle Staatsgewalten in Mecklenburg-Vorpommern ergeben. So ist auch die Justiz des Landes verpflichtet, dieses Staatsziel bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen, mit abzuwägen und letztlich in die Rechtsanwendung mit einfließen zu lassen. Vor diesem Hintergrund sollte bei Ihrer Prüfung auch berücksichtigt werden, dass nach meinem Kenntnisstand eine höchstrichterliche Entscheidung, wonach die Parole „Polen-Invasion stoppen“ keine Straftatbestände erfülle, nicht vorliegt.

Ich bitte Sie abschließend, insbesondere auch vor dem Hintergrund von Art. 18a Landesverfassung  Mecklenburg-Vorpommern als Auslegungsmaßstab bei der Anwendung von Gesetzen, dringend zu prüfen, ob Ihrerseits Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Torsten Koplin