Corona als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – noch vieles ungeklärt

Zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall in M-V“ (Drs. 7/5721) erklärt der gewerkschaftspolitische Sprecher der Linksfraktion, Henning Foerster:

„Beschäftigte im Einzelhandel, in den Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie weitere Berufsgruppen sind in der Corona-Pandemie einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Dies belegen auch die Zahlen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales. Danach haben sich seit Oktober 2020 in Alten- und Pflegeheimen 965 Beschäftigte mit dem Corona Virus infiziert. Im Bereich Kita und Schule waren es seit August 162 Erzieherinnen und Erzieher sowie 116 Lehrkräfte. Für andere Bereiche liegen keine Daten vor.

Bis zum Jahresende 2020 sind in M-V 19 Anträge auf Anerkennung als Berufskrankheit infolge einer Erkrankung mit dem Virus eingegangen. Wie viele davon erfolgreich waren, geht aus der Antwort der Landesregierung nicht hervor. Die Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Eine Anerkennung in anderen Bereichen ist grundsätzlich möglich, sofern dort ähnlich hohe Risiken bestehen. Handelt es sich um Branchen, in denen keine Anerkennung als Berufskrankheit möglich ist, kommt gegebenenfalls eine Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht.

In der Praxis ist das Anerkennungsverfahren mit hohen Hürden verbunden. Die Beschäftigten müssen beweisen, dass die Krankheit auf einen Kontakt mit einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person zurückzuführen ist. Lediglich im Einzelfall kann auch der Nachweis eines massiven Infektionsgeschehens im Betrieb ausreichen. Daher empfehlen Gewerkschaften ihren Mitgliedern, Verstöße gegen Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz zu dokumentieren – wie etwa das Fehlen von Masken und Desinfektionsmitteln oder die Nichteinhaltung von Mindestabständen. Derartige Aufzeichnungen sollten bei einer Covid-19- Erkrankung zusammen mit der Anzeige eines Arbeitsunfalls oder dem Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit eingereicht werden. Betroffene Beschäftigte müssen darüber hinaus bestmöglich beraten werden. Der Beifall von gestern schmeckt bitter, wenn sie im Ernstfall auf sich allein gestellt bleiben. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind gleichwertige Versicherungsfälle, die mit einem Anspruch auf das volle Leistungsspektrum verbunden sind. Dies können Maßnahmen der medizinischen Behandlung und Rehabilitation sowie der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben sein. Gesundheitliche Spätfolgen einer erlittenen Erkrankung können Rentenansprüche auslösen, wenn die Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent und mehr gemindert ist. Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und zur Jahresmitte erneut nachfragen. Dann sollten auch erste Zahlen zu den anerkannten Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen vorliegen.“